Zuviel Krankenkassenbeitrag bezahlt?

Jetzt gibt es Geld zurück, wenn die Beiträge zu hoch angesetzt waren.

Seit dem 1.1.2018 wurde das Heil-und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) geändert und es gibt ein neues Verfahren zur Beitragsbemessung (in § 231 Abs. 3 und § 240 Abs. 4 SGB V).

Das ist gerade für die vielen Einzelunternehmer eine tolle Nachricht. Bisher wurden die Beiträge einmal jährlich, mittels der „aktuellen“ Einkommenssituation – sprich` dem letzten Einkommensteuerbescheid – ermittelt und hatten dann bis zum nächsten Bescheid Ihre Wirkung.

Wenn sich aber, was bei vielen Selbstständigen immer wieder vor kommt, die Einnahmen sich im Laufe des Jahres verringern, war es, auch hier, erst wieder mit den „neuen“ Bescheid möglich die Beiträge nach unten zu „korrigieren“.

Waren die Beiträge zu niedrig, weil der Unternehmer mehr Gewinn erwirtschaftet hat, wurden die „zu wenig bezahlten“ Beiträge sofort nachgefordert. Gab es jedoch einen Gewinneinbruch, waren die „zu viel bezahlten“ Beiträge weg.

Das ist jetzt – seit dem 1.1.2018 – geändert worden.

Jetzt gilt zwar immer noch die Beitragseinstufung über den aktuellste Einkommensteuerbeischeid, sollte jedoch der Gewinn niedriger sein, als bei der Beitragsbemessung zu Grunde gelegt, werden die Beiträge berichtigt, das zu viel bezahlte Geld wird dann von der Kasse  zurück bezahlt bzw. ggf. mit neuen Beiträgen verrechnet.

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